Elternzeit – Fakten einfach erklärt

Derzeit befinde ich mich zum zweiten Mal in Elternzeit. Ich habe somit sowohl persönliche Erfahrungen mit der Thematik Elternzeit, in meiner Verwendung als Personalstabsoffizier in einem Verband hatte ich aber auch dienstlich oft mit dem Thema zu tun. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Fakten zum Thema Elternzeit bei der Bundeswehr.

Grundlage meiner Ausführungen ist die Zentrale Dienstvorschrift A-2645/6 „Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst“, die seit dem 02.11.2018 Gültigkeit hat. Bei weitergehenden Quelle werde ich diese angeben.

Bevor ich auf die Faktenlage eingehe, möchte ich dafür werben unbedingt immer zuerst die offene Kommunikation mit eurem Vorgesetzen zu suchen. Wir können Anträge noch so gut ausfüllen und uns Gedanken machen, wenn wir aber nicht offen sprechen, kommt es oftmals zu Reibungspunkten.

Väter, wie Mütter haben einen Anspruch auf Elternzeit. Für eure Einheit, euren Verband, euer Referat, Abteilung etc. bedeutet eine Elternzeit aber in jedem Fall immer einen Verlust, der kompensiert werden muss, da in den wenigsten Fällen sofort jemand einspringen kann. Habt ihr aus welchen Gründen auch immer ein schwieriges Verhältnis zu eurem direkten Vorgesetzen, bietet die Bundeswehr ein Reihe von weiteren möglichen Ansprechpartnern, sei es die Vertrauensperson, der Spieß einer Einheit, der weitere höhere Vorgesetze oder auch die Gleichstellungsvertrauensfrau bzw. Gleichstellungsbeauftragte. Meiner Erfahrung nach ist der beste Weg aber immer der innerhalb einer Einheit.

Zu den Fakten:

Die Elternzeit ist neben dem so genannten Betreuungsurlaub und der Pflegezeit eine Art der Freistellung vom Dienst, die Soldaten unter bestimmten Voraussetzung zur Verfügung steht (in diesem Fall zur Sicherstellung der Kinderbetreuung bis zum 3. Lebensjahr). Die Bundeswehr bietet auch die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung und/ oder Telearbeit, um Familie und Dienst kompatibel zu machen. All diese Möglichkeiten stehen sowohl Frauen, als auch Männern unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung.

Die Elternzeit ist bitte nicht mit dem Mutterschutz zu verwechseln. Dieser ist gesetzlich zum Schutz der werdenden Mutter vorgesehen. Dabei gilt: sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt dürfen Soldatinnen keinen Dienst leisten (bei Mehrlingsgeburten gelten andere Regelungen). Somit wird euch in dieser Zeit euer Gehalt regulär weitergezahlt. Es wird noch einen separaten Artikel zum Thema Schwangerschaft geben, aber hier schon mal ein wichtiger Hinweis: während der gesamten Schwangerschaft können Begutachtungen, z.B auf einen Statuswechsel vom SAZ zum BS nicht oder nur teilwiesen erfolgen! Das geht erst wieder acht Wochen nach Geburt!

Eine Elternzeit muss über den dafür vorgesehenen Antrag auf dem Dienstweg beantragt werden (frag am besten in deinem S1/ Personalbereich nach, um den Antrag zu bekommen). Hier nochmal der Tipp, unbedingt mit deinem Disziplinarvorgesetzten darüber zu sprechen, er bekommt den Antrag ja auf dem Dienstweg sowieso zur Stellungnahme. Genehmigt wird dein Antrag auf Elternzeit allerdings nicht von deinem direkten Vorgesetzen, sondern von der zuständigen Stelle im Bundesamt für Personalmanagement (BAPersBw).

Du hast einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres deines Kindes, somit also von maximal drei Jahren (bei einem bspw. adoptierten oder angenommenen Kind gilt eine Zeit von bis zu 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Adoption oder Vollzeitpflege).

Der Anspruch auf Elternzeit besteht im Übrigen nicht nur für leibliche oder adoptierte Kinder, sondern ebenso für Kinder des Ehegatten/ Ehegattin oder des Lebenspartners/ Lebenspartnerin oder für Kinder, für die du als Betreuungsperson in Verantwortung stehst und auch einen Anspruch auf Elterngeld hast.

Du kannst einen Anteil von 24 Monaten der insgesamt 3 jährigen Elternzeit auch zu einem späteren Zeitpunkt nehmen, solange du mindestens ein unter 18 Jahre altes Kind in deinem Haushalt betreust! Achtung! Hierauf hast du keinen pauschalen Anspruch! Dieser Antrag wird in Abwägung der dienstlichen Interessen entschieden.

Empfehlung: Wenn du nicht die vollen drei Jahren Elternzeit von Beginn an nimmst, dann gib in deinem Antrag an, dass du einen Teil von x Monaten zu einem späteren Zeitpunkt nehmen möchtest! So hälst du dir diese Option offen, es hat aber auch keinen Nachteil, wenn du keinen Gebrauch davon machst.

Generell muss Elternzeit nicht unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist genommen werden. Die meisten Frauen machen es so, aber es ist kein Muss. Du kannst als Soldatin beispielsweise auch acht Wochen nach der Geburt wieder zum Dienst und nimmst deine Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt. Innerhalb des Gesamtanspruchs von drei Jahren kannst du deine Elternzeit in maximal vier unterschiedliche Zeitabschnitte einteilen und splitten, dies gilt allerdings für beide Elternteile, sollten beide Elternzeit nehmen wollen, ihr könnt also gemeinsam nicht acht Abschnitte einteilen.

Beide Elternteile haben den selben Anspruch auf Elternzeit, müssen diesen allerdings bis zum dritten Lebensjahr des Kindes geltend machen (die Frist endet am Tag vor dem dritten Geburtstag des Kindes). Das heißt, möchten beide Elternteile drei volle Jahre Elternzeit nehmen, müssen sie dies zeitgleich tun, da nicht drei Jahre nacheinander genommen werden können, da das Kind dann ja schon sechs Jahre alt wäre und der Anspruch nur bis zum dritten Lebensjahr genommen werden kann. Alternativ können sich natürlich auch beide Elternteile den noch nicht genommenen Anteil ihrer Elternzeit für einen späteren Zeitraum übertragen lassen.

In allen Fällen und unabhängig davon wie lange und zu welchem Zeitpunkt Elternzeit genommen wird, bekommst du in dieser Zeit kein Gehalt gezahlt (Wegfall der Geld- und Sachbezüge). Der Anspruch auf truppenärtztliche Versorgung besteht weiterhin. Für den Zeitraum deiner Elternzeit kannst du Elterngeld bei deiner zuständigen Elterngeldstelle beatragen (in der Regel sind diese beim Sozial- und Jugendamt deiner Kommune oder Landkreis aufgehangen).

Beim Elterngeld unterscheidet man zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus. Das Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt und wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt. Übersteigt dein Einkommen die Grenze von 500.000 Euro als Paar, oder 250.000 Euro als Alleinerziehende, hast du keinen Anspruch auf Elterngeld (das dürfte bei den allermeisten Soldaten aber nicht der Fall sein ;-)).

Basiselterngeld kann von Geburt an bis längstens zum 14. Lebensmonat des Kindes genommen werden. Ein einzelner Elternteil muss mindestens zwei Monate und kann dann längstens zwölf Monate Basiselterngeld in Anspruch nehmen. Jeder Elternteil hat seinen eigenen Anspruch auf Elterngeld, sodass auch bei einer gemeinsamen Elternzeit beiden Elternteilen 67 Prozent des Einkommens gezahlt werden kann.

Besonderheit von Mutterschutz und Elternzeit: Nimmst du als Mutter Elternzeit, zählt die Zeit des Mutterschutzes NACH Geburt, also acht Wochen, schon mit zu deiner Elternzeit und damit auch zum Elterngeld dazu. Das heißt, du bekommst acht Wochen nach Geburt noch dein normales Gehalt weitergezahlt und anschließend für maximal zehn Monate Basiselterngeld gezahlt.

Einfach ausgedrückt heißt das: wenn beide Elternteile Elternzeit nehmen und Basiselterngeld beziehen wollen, dann müssen beide dieses innerhalb der ersten 14 Lebensmonate nehmen und für mindestens zwei Monate, da ansonsten kein Basiselterngeld gezahlt wird. Elterngeld Plus wird auch über den 14. Lebensmonat hinaus gezahlt, empfiehlt sich unter anderem auch bei Teilzeitbeschäftigten oder bei Eltern, die auch in ihrer Elternzeit vor haben Teilzeit zu arbeiten (dies ist auch für dich als Soldat möglich, allerdings nicht bei der Bundeswehr. Mehr dazu im Artikel Teilzeitbeschäftigung). Ich empfehle in jedem Fall eine Beratung bei der zuständigen Elterngeldstelle oder auch beim Sozialdienst der Bundeswehr, insbesondere wenn die Fragen komplexer und diesen hier beschriebenen „Standardfall“ übersteigen.

Bei einer Elternzeit von bis zu zwölf Monaten hast du einen Anspruch auf denselben oder einen gleichwertigen Dienstposten innerhalb des Standortes. Bei einer Elternzeit von mehr als zwölf Monaten ist dies nicht der Fall. Ich empfehle hier dringend ein Gespräch mit dem Disziplinarvorgesetzten UND dem Personalführer so frühzeitig wie möglich, um insbesondere bei einer Elternzeit von mehr als zwölf Monaten über möglich Optionen sprechen zu können.

Während der Elternzeit wirst du weiter befördert, aber nicht beurteilt. Die Elternzeit ist nicht ruhegehaltsfähig. Solltest du ein Studium oder eine Fachausbildung vor Beginn der Elternzeit im Rahmen deiner militärischen Ausbildung von mehr als sechs Monaten genossen haben (das ist in der Regel bei fast allen Unteroffizieren mit Portepée sowie Offizieren der Fall), verlängert sich deine Dienstzeit um die Dauer der Elternzeit. Das heißt, dass die Elternzeit bei einem SAZ nachzudienen ist. Bei einem Berufssoldaten verhält es sich etwas anders, da dies mit der Pension und Pensionsansprüchen zusammenhängt. Dazu wird es in nächster Zeit einen separaten Artikel geben, der nicht nur für Mütter und Väter interessant ist, sondern generell auf das Thema Pension und Pensionsansprüche eingeht.

Bei Fragen, Wünschen oder Ergänzungen gerne einen Kommentar schreiben oder mich per Mail kontaktieren.

Übrigens: bereits gewährte Elternzeit kann aus zwingenden Gründen der Verteidigung widerrufen werden!

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